Transportbedingungen der Herbst Transporte GmbH 

    Transportbedingungen der Herbst Transporte GmbH

    Stand: 01.01.2022

    1. Anwendungs-/Geltungsbereich

    Diese AGB gelten für alle Transportverträge der Herbst Transporte GmbH als Spediteur oder Frachtführer (im Nachfolgenden „AG“) mit ihren ausführenden bzw. Unter-Frachtführern (im Nachfolgenden auch „Auftragnehmer“ und „AN“), soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um solche gleiche Art handelt, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder nicht nochmals gesondert auf diese hingewiesen wird. Maßgebend ist jeweils die bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Diese AGB bzw. die geänderten AGB sind auch online auf der Homepage des AG unter www.herbst-bamberg.de/impressum verfügbar.

    2. Allgemeine Regelungen für die einzelnen Transportverträge

    2.1 Zustandekommen der einzelnen Transportverträge

    Der Vertrag (im Nachfolgenden auch „Transportvertrag“) kommt zustande, sofern der AN nicht innerhalb von 30 Minuten nach Zugang des Transportangebotes des AG bei dem seitens des AN angegebenen E-Mail-Postfach widerspricht. Eine E-Mail-Übermittlungsbestätigung genügt ausdrücklich zum Nachweis des Zugangs des Angebots bei dem Postfach des AN.Um Rückbestätigung des AN per E-Mail wird gebeten, ohne dass es für das Zustandekommen des Vertrags auf die Bestätigung ankäme.

    2.2 Anzuwendendes Recht / Rechtswahl / Gerichtsstand

    Es gelten die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie das insoweit zwingend anwendbare internationale Recht, z. B. die CMR, sowie das EU-Recht.

    Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund von abgeschlossenen Verträgen und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit diesen Verträgen zusammenhängen, ist Bamberg der alleinige Gerichtsstand.

    2.3 Kündigung und Beendigung der einzelnen Transportverträge

    Der Vertrag kann außerordentlich, auch mit sofortiger Wirkung, gekündigt werden, soweit hierfür einer der im Nachfolgenden aufgeführten außerordentlichen Kündigungsgründe vorliegt, § 415 HGB bleibt unberührt.

    Außerordentliche Kündigungsgründe

    a) Zahlungsverzug mit unstreitiger Frachtzahlung in Höhe von 5.000,00 € sowie das Vorliegen von diesbezüglich mindestens zwei Mahnungen mit Kündigungsandrohung.

    b) Schwere Pflichtverletzungen, z. B. Geltendmachung von nach diesen AGB unberechtigten Leistungsverweigerungen, unberechtigten Drohungen oder Durchführungen des Abbruchs der Logistikleistung.

    c) Verstoß gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag oder den AGB, mit der Folge erheblicher negativer Auswirkungen für die Gegenseite, z. B. Verstöße gegen Geheimhaltungsvorschriften.

    d) Insolvenzantragstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse bei einer der Vertragsparteien.

    e) Wegfall von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen/Nutzungsmöglichkeiten.

    Ausschlüsse von bestimmten Kündigungsrechten

    Die Kündigungs- bzw. Beendigungsrechte des AN nach den §§ 417 bis 419 HGB, 410 Abs. 2 HGB und ggf. ähnliche Rechte werden ausdrücklich ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Priorität des reibungslosen Ablaufs der Transportlogistik für den AG hat der AN bei Hindernissen jedweder Art unverzüglich Weisung des AG einzuholen. Sofern Weisungen des AG nicht einholbar sind, wird für diese Fälle ausdrücklich das vorrangige Interesse des AG an der Durchführung des Transports, auch verspätet und gegen jedwede notwendigen Mehraufwendungen, erklärt. Soweit dieser Kündigungs- oder Beendigungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, etwa im Rahmen der CMR, wird hiermit das Interesse des AG für alle Ausführungsgeschäfte erklärt und diesbezüglich Weisung erteilt, den Transport in jedem Falle fortzusetzen, auch ggf. gegen Mehraufwand, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Leistung hat in jedem Falle erbracht zu werden. Dies gilt, soweit nicht durch zwingende öffentliche – rechtliche Regelungen, z. B. des Gefahrgutrechts, ein Abladen oder eine Zwischenlagerung an geeigneter Stelle vorgeschrieben ist.

    Zur Klarstellung: Die Rechte des AN sind insoweit auf die eventuellen gesetzlichen Mehrvergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche beschränkt.

    Stornierung vor Ladung des Gutes/ Kündigung durch den AG

    Kündigt der Hauptauftraggeber (Kunde) des AG dem AG den der Beauftragung zugrunde liegenden Vertrag, so kann der AG bis 24 Stunden vor dem Tag der Transportausführung kostenfrei kündigen (im Nachfolgenden auch „stornieren“).

    Leistungsinhalte und Beschreibung der Transportleistungen

    Der AN hat die Transportleistung gemäß den obenstehenden Festlegungen in den einzelnen Transportverträgen unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen, durch angestelltes Stammpersonal ordnungsgemäß und fristgerecht zu erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern ist grundsätzlich unzulässig. Dem AN ist bekannt, dass die Transporte des AG häufig zeitkritisch sind und es bei Nichteinhaltung der Anlieferzeiten (Liefertreue) zu Band- und Produktionsstillständen beim Empfänger kommen kann. Vereinbarte Anlieferzeiten sind Fixzeiten, deren Einhaltung eine Hauptpflicht des AN ist.

    Die Obhut des AN beginnt mit der Beladung durch den AN und endet mit Abschluss der Entladung durch den AN, soweit der AN die Be- und Entladung durchführt.

    2.4 Besondere selbstständige Pflichten und Nebenleistungen des AN

    a) Unverzügliche Meldung jedweder Transporthindernisse, Ablieferhindernisse oder Verzögerungen.

    b) Sendungsübernahme: Ladungssicherung ist mit entsprechendem Ladungssicherungsmaterial vorzunehmen. Der AN hat für ausreichendes Ladungssicherungsmaterial zu sorgen. Soweit der AN nicht selbst belädt, hat er die beförderungssichere Verladung zu kontrollieren. Bei der Ladestelle Vedag in Bamberg werden Antirutschmatten und 16 Baustoffkantenschoner und mind. 1 Spannbrett benötigt. Sämtliche Richtlinien und Sicherheitsregeln an der jeweiligen Be- und Entladestelle sind zu beachten. Warnweste, Sicherheitshelm und Arbeitssicherheitsschuhe sind zu tragen.

    c) Palettentausch: Europaletten und Düsseldorfer Paletten sind beim Empfänger zu tauschen. Getauscht werden lediglich Paletten der GS1-Stufen „neu“ oder Qualitätsstufe 1. Sollte ein Tausch so nicht möglich sein, ist der Grund hierfür anzugeben und möglichst vom Empfänger bestätigen zu lassen und/oder per Foto zu dokumentieren. Sofern der Nicht-Tausch oder fehlerhafte Paletten durch den AN zu vertreten sind, werden nicht getauschte/fehlerhafte Paletten mit 21,00 EUR/Palette in Rechnung gestellt, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR. Dem AN bleibt jedoch der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

    Paletten, die beim Kunden Vedag GmbH in Bamberg oder in einem der Außenlager dieses Kunden übernommen werden, dürfen grundsätzlich nicht getauscht werden.

    d) Der AN sichert zu, aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation, in der Lage zu sein, den Transport unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Fahrpersonalverordnung, insbesondere § 20a FPersV, durchzuführen. Der AG wird dies stichprobenmäßig kontrollieren. Der AN hat die Pflicht, bei Kontrollen mitzuwirken.

    e) Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes

    f) Frachtbrieferstellung und Eintragung notwendiger Besonderheiten

    g) Unterhaltung eines Nottransportsystems mit Meldesystem

    h) Der Frachtführer führt bei Übernahme und bei Ablieferung jeweils eine speditionelle Schnittstellenkontrolle auf Identität, Anzahl und Beschädigung der Packstücke insbesondere also z.B. Paletten-, Paket- oder auf Gitterboxebene durch. Dies ist in den Frachtpapieren zu dokumentieren und gegebenenfalls Abweichungen festzuhalten. Soweit eine Dokumentation nicht vorliegt, erfolgt ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 30,00 EUR als Abzug von der Fracht.

    i) Sauberkeit der Fahrzeuge und Transportmittel.

    Der AN sichert zu, dass die für die Transportleistungen erforderlichen Genehmigungen ab Beginn der Leistungsbeziehung vorliegen und während der Vertragslaufzeit uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Dies gilt insbesondere auch im internationalen Verkehr sowie für Gefahrgüter.

    Der AN hat eine unverzügliche Meldepflicht, sofern der AG nach Meinung des AN seinen AG-Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommen sollte.

    Leistungsänderungen

    Der AN ist auf Anforderung des AG innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, die Leistungen zu ändern, soweit diese typisch und zumutbar im Rahmen des Vertragskonzepts eines Transportvertrages für die hier anstehenden Transportleistungen sind, sie also in das typische Spektrum eines solchen Vertrages fallen. Dies betrifft zum Beispiel Destinationsänderungen oder Änderung von Ladungsstrukturen.

    3. Regelungen zur Sicherung der Leistungsbeziehungen

    3.1 Regelungen zu Sicherheiten des AN

    Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers am Gut wird ausdrücklich ausgeschlossen, der Frachtführer hat vorzuleisten und erhält die Vergütung, wie in Ziffer 6 geregelt. Dies gilt nicht bei unstreitigen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des AN. Der AN muss dem AG jedoch mit angemessenem Vorlauf die Möglichkeit zur Begleichung der unstreitigen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderung geben. Der Frachtführer hat dies auch bei von ihm durch den AG genehmigten, eingesetzten Subunternehmern zu vereinbaren. Rechte auf erhöhte Sicherung, z.B. wie in § 416 HGB geregelt, werden ausgeschlossen.

    3.2 Kundenschutz

    Kundenschutz für die in den einzelnen Transportverträgen geregelten Leistungen für die Kunden des AG, die der Frachtführer durch seine Tätigkeit für den AG neu kennenlernt, wird für die Laufzeit des Vertrages und mit einer Nachwirkung von einem Jahr nach Vertragsbeendigung vereinbart. Dies gilt auch bei Bestandskunden des AN hinsichtlich der Relationen, für die der AN durch den AG eingesetzt wird. Nicht nur das aktive Bewerben, sondern auch die vom Kunden ausgehende Annahme von Aufträgen oder Erstellung von Angeboten ist damit untersagt. Hierzu wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe des Umsatzes der letzten drei Monate beziehungsweise des Dreifachen der letzten Fracht vereinbart, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

    4. Leistungsstörungen

    4.1 Allgemeine Regelungen

    Der AN hat Leistungsstörungen unverzüglich beim AG zu melden und Weisung einzuholen, sowie soweit möglich, die unverzügliche Nachleistung/ Nacherfüllung zur Vermeidung der Leistungsstörungen oder deren Folgen, vorzunehmen. Darüber hinaus hat der AG die gesetzlichen Leistungsstörungsrechte, insbesondere die transportrechtlichen und werkvertraglichen Leistungsstörungsrechte.

    Bei Nichtdurchführung der Beförderungen (No-Show) hat der AN auf Weisung des AG unverzüglich einen Ersatztransport durchzuführen.

    4.2 Verzögerte Be- und Entladung des AN, Standgeld

    Bei verzögerter Be- oder Entladung hat der AN unverzüglich alles zu tun, damit die Verzögerung, soweit sie aus seiner Sphäre stammt, beendet wird und diesbezüglich entstehende Mehrkosten zu tragen. Soweit die Verzögerung aus der Sphäre des AG oder eines Kunden stammt, insbesondere durch fehlende Produkte, hat der AN dies unverzüglich zu melden.

    4.3 Beiderseitige Leistungsfreiheit bei höherer Gewalt

    Als höhere Gewalt gelten Umstände außerordentlichen Charakters außerhalb der Kontrolle der Parteien, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die der betroffenen Vertragspartei die Leistungserbringung vorrübergehend oder dauernd unmöglich machen und nicht vermeidbar waren. Das Gleiche gilt für sonstige Ereignisse, die die Parteien auch bei größerer Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen für die Leistung sie nicht ausschließen konnten. Als höhere Gewalt gelten z. B: Kriege, Erdbeben sowie weitere außergewöhnliche Naturereignisse und Streiks. Die betroffene Vertragspartei ist von der Leistungserbringung in dem Umfang und für den Zeitraum befreit, soweit höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur, soweit diese tatsächlich auf die Leistungserbringung Auswirkungen hat und die Folgen unvermeidbar waren, entsprechend besteht für die Gegenleistung

    5. Haftung & Versicherung/ Haftung des AN

    5.1 Güterschäden

    Bei innerdeutschen Transporten haftet der AN nach den §§ 449 Abs. 2, 431 Abs. 1 HGB bis zu 40 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes. Der AN hat dies auch entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen nach § 7a GüKG bei einem Verkehrshaftungsversicherer versichert. Soweit vom AG gewünscht, sind aktuelle Versicherungsbestätigungen vorzulegen. Hiermit wird von der gesetzlichen, dispositiven Regelung abgewichen.

    5.2 Sonstige Schäden

    Sofern der AN nicht unverzüglich einen Ersatztransport durchführt, wird vom AG bei Nichtdurchführung der Beförderung (No-Show) ein Pauschalschadensersatz in Höhe des Zweifachen der vereinbarten Fracht geltend gemacht, wobei dem AN der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den AG bleibt hiervon unberührt.

    6. Vergütung

    Der AN erhält für die Leistungen Vergütung gemäß den einzelnen Transportverträgen. Diese Vergütungen stellen sich hinsichtlich der funktional beschriebenen Transportleistungen als fixe All-In-Vergütungen dar. Die dort vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, soweit geschuldet. Damit werden sämtliche nicht gesondert aufgeführten für die Leistung erforderlichen Nebentätigkeiten, wie z.B. Palettentausch, Auskunftserteilungen bei Anfragen zum Status der Transportvorbereitungen, Weisungen zu den einzelnen Sendungen inklusive dem eventuellen Mehraufwand bei Destinations- oder Anschriften- oder sonstigen Änderungen, Fahrzeugreinigung, ebenfalls inkludiert und sind nicht gesondert zu vergüten.

    Auch eine vorbehaltlose Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis bzw. Bestätigung der Richtigkeit der Rechnung.

    Die Zahlungsabwicklung erfolgt nach dem Gutschriftenverfahren. Die Gutschrift erfolgt nach Vorlage der quittierten Originalablieferungsnachweise, die mindestens Datum, Uhrzeit, Stempel und Unterschrift des Empfängers aufweisen müssen, spätestens mit Ablauf der folgenden Woche. Sofern Frachtpapiere und Lieferscheine nicht innerhalb von 10 Tagen nach Entladung per Mail an ablieferbelege@herbst-bamberg.de eingereicht werden, erfolgt ein Frachtabzug von 25,00 Euro. Die Gutschriftbezahlung erfolgt nach 60 Tagen. Sofern der AG jedoch nach eigener Entscheidung mit einer Frist bis 20 Tagen zahlt, gilt ein Skonto von 2 % als vereinbart.